#3: Grundeinkommen als Menschenrecht

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Am 10. Dezember 1948 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 217 A-(III) die ""Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" beschlossen und im Palais de Chaillot in Paris verkündet. 

Nach einer Präambel beginnt sie mit:

  • Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)
    Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

  • Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
    Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. ...

ALLE Menschenrechte stehen also ALLEN Menschen zu. Daher darf es auch keinen Unterschied machen, ob diese Person arbeitet oder nicht, ob sie arbeitsfähig oder arbeitswillig ist. Die Menschenrechte dürfen also nicht von einer Erwerbsarbeit abhängig sein.

Die Menschenrechtserklärung besteht aus 30 Artikeln. Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit) und Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt) machen daher deutlich, dass es jedem Menschen möglich sein muss, ein Leben ohne Armut und ohne finanzielle Angst führen zu können.

Der Artikel 23 (Recht auf Arbeit) fordert die freie Berufswahl, gerechten Lohn und gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Der Artikel enthält aber keine Pflicht zur Arbeit. Die Menschenrechte dürfen also nicht von einer Erwerbsarbeit abhängig sein.

  • Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
    • Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
  • Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
    • Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
    • Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
    • Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
    • Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

  • Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
    Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

 

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